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08.09.2010
Donnerstag, den 04.03.2004
Hochwasserschutz
Hochwasserschutz
Mehr Schutz vor Hochwasser
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Die Bilder reißender Hochwasserfluten in Deutschland sind noch in allen Köpfen. Um die Regionen an Oder, Elbe oder Rhein vor den Wassermassen zu schützen, soll der Hochwasserschutz verbessert werden.

Die Bundesregierung hat die Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus den Hochwasserkatastrophen gebündelt und am 3. März als Gesetzentwurf zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes verabschiedet.

Im Wesentlichen dient der Entwurf der Umsetzung des 5-Punkte-Programms der Regierung, das unter dem Titel Arbeitsschritte zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes im September 2002 verabschiedet wurde.

Rechtsvorschriften werden neu gefasst

Die Hochwasserkatastrophen haben die Notwendigkeit aufgezeigt, die verschiedenen hochwasserrelevanten Rechtsvorschriften des Bundes den heutigen Erfordernissen einer wirksamen Hochwasservorsorge anzupassen. So zielt das neue Gesetz insbesondere darauf, Defizite bei den Regelungen und in der Ausführung zu beheben.

Der Gesetzentwurf enthält deshalb insbesondere Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Baugesetzbuches, des Raumordnungsgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.

Vorbeugender Hochwasser wird verstärkt

Das Jahrhunderthochwasser an der Elbe oder ähnliche Ereignisse haben deutlich gemacht, dass Hochwasserschutz noch mehr auf die Vorbeugung von Hochwasser ausgerichtet werden muss. Vorbeugender Hochwasserschutz muss mehr bei den Entscheidungen zuständiger Behörden und Planungsträger berücksichtigt werden und in das Problembewusstsein der Öffentlichkeit rücken.

 Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:

* die flächendeckende Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
durch die Länder.
* die Einführung einer zweiten Kategorie
überschwemmungsgefährdete Gebiete, die zum Beispiel bei
Deichbrüchen überflutet werden können.
* die Kennzeichnung von Überschwemmungs- und
überschwemmungsgefährdeten Gebieten in den Raumordnungs- und
Bauleitplänen. In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich
keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden. Das Bauen soll
dort im Interesse der Hochwasservorsorge stark eingeschränkt
werden.
* das Einstellen des Ackerbaus in den Abflussbereichen der
Überschwemmungsgebiete bis Ende 2012, da er die Erosionsgefahr
und den Eintrag von Schadstoffen erhöht.

Außerdem sollen zum verstärkten Hochwasserschutz flussgebietsbezogene Hochwasserschutzpläne aufgestellt und mit den betroffenen Bundesländern und Nachbarstaaten abgestimmt werden.

Die Bundesregierung erwartet von diesen Regelungen, dass der so genannte vorbeugende Hochwasserschutz umfassend verbessert wird. Insbesondere setzt sie auf eine deutliche Minderung des Schadenspotenzials. Wegen der beschränkten Gesetzgebungskompetenzen des Bundes auf dem Gebiet des Wasserrechts müssen wesentliche Teile der neuen Regelungen noch durch Ausführungsvorschriften der Länder ergänzt werden.
  Burgas / Amt Landhagen


Montag, den 01.03.2004
Kommunen verlangen Nachbesserung bei Hartz IV
Pressemitteilung von Donnerstag, 26. Februar 2004
Deutscher Städte- und Gemeindebund

Kommunen verlangen Nachbesserung bei Hartz IV
Ohne Korrektur keine besseren Chancen für Arbeitslose

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat heute in Berlin eine deutliche Nachbesserung zu Gunsten der Kommunen bei den Hartz IV-Gesetzen eingefordert. Regierung und Opposition haben den Kommunen bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ein Einsparvolumen von 2,5 Milliarden Euro zugesagt. Dabei ist man offenbar von nicht belastbaren Zahlen ausgegangen, deshalb muss nachgebessert werden. Der Kompromiss beruhte auf dem Ansatz, dass die Kommunen durch den Wegfall der Sozialhilfeausgaben für Erwerbsfähige in Höhe von 11,5 Milliarden Euro entlastet und durch die Verpflichtung zur Tragung der Unterkunftskosten in Höhe von 9,7 Milliarden Euro belastet werden. Zu Gunsten der Kommunen ergab sich - ergänzt durch sonstige Maßnahmen - rechnerisch ein Einsparvolumen von 2,5 Milliarden Euro. Dieser Betrag blieb deutlich hinter der Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zurück, der immer eine Entlastung in Höhe von 5 Milliarden Euro auf der Ausgabenseite eingefordert hatte. Offenbar wird noch nicht einmal der Betrag von 2,5 Milliarden Euro erreicht.
Die vom Bund vorgelegte Schätzung der Unterkunftskosten ist eindeutig zu niedrig angesetzt worden. Die Unterkunftskosten werden neue Löcher in die kommunalen Kassen reißen, sagte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, heute in Berlin. Im Vermittlungsausschuss ist man von den Zahlen des Jahres 2002 ausgegangen, obwohl bekannt war, dass die Arbeitslosigkeit im Jahr 2003 dramatisch gestiegen ist und demzufolge auch die Unterkunftskosten sich deutlich erhöht haben. Allein im größten Bundesland Nordrhein-Westfalen gab es im Jahr 2003 90.000 Personen mehr als 2002, die Anspruch auf Unterkunftskosten hatten. Dieser Rechenfehler darf nicht zu Lasten der Kommunen gehen. Eine solche Vorgehensweise ist ein weiteres Beispiel dafür, wie schnell Bund und Länder bereit sind, Entscheidungen zu Lasten der Kommunen zu treffen, die im Vermittlungsverfahren vor der Tür stehen. Die Politik ist im Wort, die Kommunen tatsächlich mindestens mit 2,5 Milliarden Euro zu entlasten und dieses Wort muss endlich auch eingelöst werden. Zusätzlich hat der Bund im Vermittlungsausschuss in einer Nacht-und-Nebel-Aktion durchgesetzt, das hohe Einkommen von Sozialhilfeempfängern nur auf Bundesleistungen anzurechnen sind, die Kommunen gehen leer aus. Durch diesen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter kassiert der Bund ca. 4 Milliarden Euro pro Jahr, von denen die Hälfte den Kommunen zusteht. Auch hier muss sofort nachgebessert werden, forderte Landsberg. Ohne die notwendige Nachbesserung, wird es kaum gelingen, die Chancen für die Arbeitslosen zu verbessern. Die Kommunen haben immer eine Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe gefordert und dieses gesetzliche Vorhaben unterstützt. Gleichzeitig haben sie auch stets ihre Bereitschaft erklärt, in den geplanten Job-Centern mitzuarbeiten, damit endlich die Arbeitslosigkeit sinkt. Insbesondere bei Langzeitarbeitslosen haben die Kommunen langjährige Erfahrungen in der Beratung, Betreuung und teilweise in der Vermittlung. Dies kann aber nur fortgesetzt und ausgebaut werden, wenn die Zusammenarbeit mit dem Bund auf gleicher Augenhöhe und zu fairen Bedingungen erfolgt. Hieran haben wir erhebliche Zweifel, wenn mit unrichtigen Zahlen operiert wird und die darauf beruhenden Ausfälle immer wieder zu Lasten der am Vermittlungsverfahren nicht beteiligten Kommunen gehen, sagte Landsberg. Landsberg verwies darauf, dass die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zunächst zusätzliche Mittel erfordert, damit nicht ein Berater im Job-Center auf bis zu 300 Arbeitslose kommt. Dies hätte verheerende Auswirkungen, insbesondere für junge Arbeitslose. Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Person bis 25 Jahre ein Arbeitsplatz bzw. ein Ausbildungsplatz oder eine gemeinnützige Beschäftigung garantiert werden muss. Wer die Kommunen immer weiter ausweidet kann nicht im Ernst erwarten, dass die Kommunen in der Lage sein werden, zusätzliche gemeinnützige Beschäftigung zu schaffen, um so jungen Arbeitslosen eine Perspektive aufzuzeigen. Auch das zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Optionsmodell, wonach Kreise und kreisfreie Städte im Einzelfall die gesamte Verantwortung für die Arbeitslosen übernehmen können, wird mit Sicherheit scheitern, wenn hier wieder nach dem Grundsatz verfahren wird der Bund verspricht Gutes und die Kommunen zahlen. Auch hier muss ein vollständiger Ausgleich dauerhaft gewährleistet sein. Ganz unglaubwürdig wird die Politik zudem, wenn sie das zugesagte Einsparvolumen (2,5 Milliarden Euro) nicht einhält, andererseits aber erwartet, dass die Kommunen mit diesem nicht vorhandenen Mitteln eine flächendeckende Ganztagsbetreuung von Kindern aufbauen. Bessere Berufschancen für junge Mütter und eine Verbesserung der Kinderbetreuung erreichen wir nicht durch politische Sonntagsreden, sondern nur durch eine dauerhafte bessere Finanzausstattung der Kommunen.
  Burgas / Amt Landhagen


Dienstag, den 24.02.2004
Verbrennung von Pflanzenabfällen
Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten März und Oktober

Mit der Pflanzenabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die Entsorgung pflanzlicher und kompostierbarer Stoffe außerhalb von Anlagen geregelt. Dies kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder durch Kompostieren erfolgen.

Das Verbrennen der Pflanzenabfällen aus nicht gewerblich genutzten, d.h. privaten Grundstücken ist grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zulässig, wenn

- das Verrotten auf dem eigenem Grundstück oder einem gemeinsamen Kompostplatz ist nicht möglich oder nicht zumutbar und

- die Nutzung des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung angebotenen Entsorgungssystems (meist Biotonne oder Recyclinghof) ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Der Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt kann durch Satzung das Verbrennen der Pflanzenabfälle unterbinden und die Nutzung alternativer Entsorgungsmög­lichkeiten fordern (z.B. Biotonne).

Soweit also die Satzung nicht anders bestimmt, können pflanzliche Abfälle beschränkt auf die Monate März und Oktober und werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr verbrannt werden.

Auf einzelnen Kleingartenparzellen ist das Verbrennen nicht gestattet. Kleingarteneigentümer oder -pächter können sich unter den o.g. Maßgaben Grundstücksweise zusammenschließen.

Mit der restriktiven Öffnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird privaten Gartenbesitzern die Gelegenheit gegeben, ihre pflanzlichen Abfälle (insbes. Baum- und Grünschnitt) phytohygienisch unbedenklich auf einem geeigneten Platz zu entsorgen, sofern sie dazu keine andere Möglichkeit haben.

Neben den einschlägigen Brandschutzbestimmungen sollte jeder Grundstückbesitzer, der Pflanzenabfälle verbrennt, auch darauf achten, dass sich Anlieger durch den Rauch nicht belästigt fühlen um Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.

Der Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt (Umweltamt) ist zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen der Pflanzenabfalllandesverordnung. Verstöße gegen die Verordnung sind durch das Umweltamt als zuständige Behörde zu ahnden, im Extremfall kann die örtliche Polizei um Hilfe gebeten werden.

Pressemitteilung des Umweltministeriums
  Burgas / Amt Landhagen


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