| Dienstag,
den 26.10.2004 |
| Hartz IV |
Arbeitslosenstatistik ab 2005: Höhere Zahlen aber nicht mehr Arbeitslose
Im Zuge der Arbeitsmarktreform Hartz IV werden Anfang kommenden Jahres die Arbeitslosenzahlen ansteigen - es werden aber nicht mehr Menschen ohne Arbeit sein. Hintergrund: Arbeitsfähige Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, die künftig Arbeitslosengeld II erhalten, werden dann in der Statistik mitgezählt.
Die Zusammenlegung von Sozialhilfe (für erwerbsfähige Sozialhilfe-Empfänger) und Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) wird rein zahlenmäßig zu einem Anstieg der Arbeitslosenzahlen führen: Weil arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger künftig Arbeitslosengeld II erhalten und als arbeitslos gelten.
Bereits nach geltender Rechtslage müssen sich arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger als arbeitslos melden. Dies ist allerdings in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen nicht immer geschehen; unter anderem, weil die Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit ins Ermessen der Sozialämter fiel oder gar der Selbsteinschätzung unterlag.
Nur Schätzungen möglich
Schätzungen, wie viele Alg-II-Bezieher ab Januar zusätzlich in die Arbeitslosenstatistik hineinwachsen, bewegen sich zwischen 200.000 und 400.000 Personen, erklärte Regierungssprecher Béla Anda am 25. Oktober.
http://www.bundesregierung.de/Bild/large_734769/bild.jpg
Regierungssprecher Béla Anda
Anda unterstrich, dass es sich nicht um einen tatsächlich negativen Effekt handelt, sondern um eine Chance für all diejenigen, die dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Genaue Zahlen können noch nicht genannt werden, weil die Zahl der künftigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher noch nicht feststeht: unter anderem, weil der Rücklauf der Arbeitslosengeld II-Anträge noch nicht abgeschlossen ist.
Artikel des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
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| Donnerstag,
den 14.10.2004 |
| Neue Beitragsbemessungsgrenzen |
Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung sind festgelegt worden: Dazu gehören unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und die Pflichtversicherungsgrenze.
Artikel des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
Das Bundeskabinett hat am 13. Oktober 2004 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2005 beschlossen.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 bestimmt die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte Lohnzuwachsrate angepasst. Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers im Jahr 2003. Diese Lohnzuwachsrate 2003 beträgt 1,09 v.H. in den westlichen Ländern und 1,34 v.H. in den östlichen Ländern.
Aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung bleibt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2005 auf dem gleichen Niveau wie in 2004: 2.415 Euro/Monat (West) und 2.030 Euro/Monat (Ost).
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2005 bundeseinheitlich auf 29.569 Euro festgesetzt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2004 betragen 5.200 Euro/Monat (West) und 4.400 Euro/Monat (Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen sie 6.400 Euro/Monat (West) und 5.400 Euro/Monat (Ost).
Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2005 bundeseinheitlich auf 46.800 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht dem Wert von 75 Prozent der Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbständiger oder Pflegepersonen dar.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehalt eines in Deutschland beschäftigtem Arbeitnehmers. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2003 um die zu erwartende Lohnzuwachsrate 2004 erhöht wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird - wie in der Vergangenheit auch - an die Lohnzuwachsrate angepasst. Sie entspricht dem Wert von 75 Prozent der Beitragsbemesungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann, wenn er möchte, eine private Krankenversicherung wählen. |
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| Montag,
den 04.10.2004 |
| Gesetz über Zivildienst tritt in Kraft |
Das Gesetz stellt Zivildienst und Wehrdienst gleich: Damit verkürzt sich der Zivildienst von zehn auf neun Monate. Außerdem sinkt die Altersgrenze bei Einberufungen von 25 auf 23 Jahre.
Mit dem ab 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zivildienständerungsgesetz wurde die Dauer des Zivildienstes der Dauer des Grundwehrdienstes von neun Monaten gleichgesetzt. Die Verkürzung gilt auf Wunsch auch für Zivildienstleistende, die zurzeit bereits ihren Dienst ableisten.
Die wichtigsten Regelungen sind:
* Die Regelaltersgrenze für Einberufungen sinkt von 25 auf 23 Jahre, Wehr- und Zivildienstpflichtige werden nur noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen. * Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt. * Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben. * Vom Wehr- oder Zivildienst werden auf Antrag Wehrpflichtige befreit, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder das Sorgerecht für mindestens ein Kind haben.
Mit der Angleichung der Dauer von Wehr- und Zivildienst wurde der Empfehlung der von Familienministerin Renate Schmidt eingesetzten Kommission Impulse für die Zivilgesellschaft - Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland entsprochen. |
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