| Montag,
den 20.10.2003 |
| Medizin |
Veröffentlicht am: 15.10.2003
Medizin Arzneimittelsicherheit wird verbessert
Die Sicherheit von Arzneimitteln wird künftig noch besser überwacht. Dafür sorgt eine Änderung des Arzneimittelgesetzes. Kernpunkte sind Regelungen zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln, unter anderem an Kindern sowie die europaweite Überwachung unerwünschter Nebenwirkungen.
Die Sicherheit von Arzneimitteln wird weiter verbessert. Für die Umsetzung von zwei europäischen Richtlinien (2001/83/EG und 2001/82/EG) in deutsches Recht wird das Arzneimittelgesetzes (AMG) geändert. Kernpunkte des am 15. Oktober 2003 beschlossenen Entwurfs zum 12. AMG-Änderungsgesetzes sind Regelungen zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an nicht einwilligungsfähigen Personen wie zum Beispiel Kindern und die europaweite Überwachung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.
Neue Regelungen für die Durchführung von klinischen Tests
Vor der Zulassung eines Humanarzneimittels werden klinische Prüfungen an Patienten durchgeführt. Ziel der nun auch in Deutschland umgesetzten europäischen Richtlinie ist eine einheitliche Regelung für die klinische Forschung mit Arzneimitteln in Europa. Da klinische Tests nicht zuletzt auch einen ethischen Aspekt haben, schreiben die Neuregelungen ebenfalls die Beteiligung der Ethik-Kommission vor.
Eine weitere wichtige Neuerung in diesem Bereich ist die Regelung zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln bei Nichteinwilligungsfähigen wie zum Beispiel Komapatienten, Demenzkranken und vor allem Kindern. Prüfungen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn sie einer Gruppe von Patienten nutzen. Eine dieser Voraussetzungen ist - wie bisher auch - die Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter der Kinder. Sofern möglich, wird auch die Zustimmung des Kindes eingeholt.
Der Gesetzentwurf berücksichtigt bei dieser Neuregelung die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen. Bisher durften klinische Prüfungen an Kindern nur dann durchgeführt werden, wenn dies für das betroffene - zum Beispiel krebskranke - Kind einen individuellen Nutzen hatte. Durch die Neuregelung kann nun auch noch nach Genesung des Kindes die Langzeitwirkung eines Medikaments durch Blutproben überprüft werden, wenn dies einer Gruppe - etwa anderen krebskranken Kindern - nutzt. Bei Tests an kranken Kindern muss das betroffene Kind selbst einen gesundheitlichen Nutzen von dem Test haben. Immer ist dafür die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Sinn der Regelung ist eine verbesserte Sicherheit bei Medikamenten für Kinder. Bisher wurden Nutzen und Verträglichkeit eines Medikaments an freiwilligen Erwachsenen getestet und die Ergebnisse für die Behandlung von Kindern lediglich abgeleitet - mit allen damit für die kindlichen Patienten verbundenen Unsicherheitsfaktoren.
Künftig EU-weite Überwachung von unerwünschten Nebenwirkungen
Arzneimittel werden notwendigerweise an einer vergleichsweise geringen Zahl von Patienten klinisch erprobt, bevor sie zugelassen werden. Deshalb kann es später bei der Anwendung des Medikaments zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (kurz: UAW) kommen. Die Pharmakovigilanz ist daher ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Änderungen im Arzneimittelgesetz. Unter dem Begriff Pharmakovigilanz versteht man das Zusammenspiel aller Beteiligten bei der Meldung und Auswertung der auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen. Dabei geht es hauptsächlich um den Aufbau eines EU-weiten Datenbanksystems, das den Informationsaustausch über schwerwiegende UAW zwischen den EU-Mitgliedstaaten sicherstellen soll.
Außerdem soll die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche verbessert werden, indem eine Kommission Arzneimittel für Kinder und Jugendliche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gebildet werden soll. Diese Kommission kann in das Zulassungsverfahren von Arzneimitteln eingebunden werden, indem sie Stellungnahmen zur Anwendung dieses Arzneimittels bei Kindern und Jugendlichen abgibt.
Schärfere Vorschriften gegen Arzneimittelfälschungen
Die Änderung des Arzneimittelgesetzes umfasst auch die Problematik von Arzneimittelfälschungen. Die Herstellung und Verbreitung von Arzneimitteln, die in ihrer Qualität gemindert sind, wird künftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Für nicht zugelassene Arzneimittel zu werben wird verboten. Wenn die Kennzeichnung eines Arzneimittels in Bezug auf Identität oder Herkunft falsch ist, darf es nicht mehr hergestellt und verbreitet werden.
|
|
|
|
| Montag,
den 20.10.2003 |
| Steuern |
Veröffentlicht am: 15.10.2003
Steuern Keine steuerfreien Zuschläge für Großverdiener
Die Bundesregierung will die geltende Steuerfreiheit von Nacht- und Feiertagszuschlägen begrenzen - allerdings nur bei hohen und sehr hohen Einkommen. Die allermeisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der geplanten Neuregelung deshalb nicht betroffen, erläuterte der Sprecher des Bundesfinanzministeriums Jörg Müller die Pläne der Regierung.
Wer nachts oder Wochenende arbeitet und dabei sehr viel verdient (zum Beispiel Profifußballspieler), soll künftig auf Zuschläge für dieses hohe Einkommen Steuern zahlen. Steuerfrei sollen künftig nur noch Zuschläge auf ein Einkommen von bis zu 8.000 Euro monatlich oder 100.000 Euro jährlich sein. Verdiener kleiner und mittlerer Einkommen brauchen ihre Nacht- und Feiertagszuschläge also auch in Zukunft nicht zu versteuern.
Hintergrund: Bislang sind Zuschläge für Nachtarbeit bis 25 Prozent der Ursprungsvergütung und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 50 Prozent der Ursprungsvergütung steuerfrei. Eine Höchstgrenze für das berücksichtigungsfähige Grundeinkommen sieht das Einkommensteuergesetz dabei nicht vor. Bei Einführung dieser Erleichterungen hatte der Gesetzgeber vor allem Kleinverdiener im Nacht- und Schichtdienst im Auge. In der jüngeren Vergangenheit waren jedoch einige Fußball- und andere Sportvereine dazu übergegangen, ihren Spielern Teile des Gehalts als Zuschläge für Spiele am Abend oder Wochenende auszuzahlen. Diese Praxis soll nun auf die genannten Höchstbeträge beschränkt werden.
Die Gesetzesänderung soll jetzt in den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) eingearbeitet werden.
|
|
|
|
| Montag,
den 06.05.2002 |
| Der Mensch und sein Hund |
Bezug nehmend auf die gehäuften Vorfälle und Anzeigen macht das Ordnungsamt auf die wichtigsten Verhaltens- und Haltungsvorschriften mit Hunden aufmerksam.
Es ist verboten 1. Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen und 2. Hunde so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. Wer den Hund außerhalb dese befriedetem Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Dem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers oder einer Anbindehaltung, sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat, zu gewähren. Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
Im Freien Für das Halten im Freien muss eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden, die so beschaffen ist, dass der Hund sich nicht daran verletzen und trocken liegen kann. Ebenso muss der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen, hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten können. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmten Boden zur Verfügung stehen.
Zwinger: Die Größe des Zwingers muss den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht verletzen kann. Es ist untersagt, den Hund im Zwinger anzubinden.
Anbindehaltung: Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens 6 Meter lang ist, frei gleiten können und dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens 5 Metern bieten. Er muss ungehindert seine Schutzhütte aufzusuchen, liegen und sich umdrehen können.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.
Quellen: - Tierschutz- Hundeverordnung vom 02.05.2002 - Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000 |
|
|
|
Seite >> 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
|
|
 |
|
Amt Landhagen
Theodor Körner Straße 36
17498 Neuenkirchen
Tel.: +49 (3834) 8951-0
Fax: +49 (3834) 8951-99
Email: post@amt-landhagen.de
Öffnungszeiten:
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
13:00 - 17:00 Uhr
|
| ©'01-06
by freedesign |
|