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08.09.2010
Montag, den 20.10.2003
Medizin
Veröffentlicht am: 15.10.2003

Medizin
Arzneimittelsicherheit wird verbessert

Die Sicherheit von Arzneimitteln wird künftig noch besser überwacht.
Dafür sorgt eine Änderung des Arzneimittelgesetzes. Kernpunkte sind
Regelungen zu klinischen Prüfungen von Arzneimitteln, unter anderem an
Kindern sowie die europaweite Überwachung unerwünschter
Nebenwirkungen.

Die Sicherheit von Arzneimitteln wird weiter verbessert. Für die
Umsetzung von zwei europäischen Richtlinien (2001/83/EG und
2001/82/EG) in deutsches Recht wird das Arzneimittelgesetzes (AMG)
geändert. Kernpunkte des am 15. Oktober 2003 beschlossenen Entwurfs
zum 12. AMG-Änderungsgesetzes sind Regelungen zu klinischen Prüfungen
von Arzneimitteln an nicht einwilligungsfähigen Personen wie zum
Beispiel Kindern und die europaweite Überwachung von unerwünschten
Arzneimittelwirkungen.

Neue Regelungen für die Durchführung von klinischen Tests

Vor der Zulassung eines Humanarzneimittels werden klinische Prüfungen
an Patienten durchgeführt. Ziel der nun auch in Deutschland
umgesetzten europäischen Richtlinie ist eine einheitliche Regelung für
die klinische Forschung mit Arzneimitteln in Europa. Da klinische
Tests nicht zuletzt auch einen ethischen Aspekt haben, schreiben die
Neuregelungen ebenfalls die Beteiligung der Ethik-Kommission vor.

Eine weitere wichtige Neuerung in diesem Bereich ist die Regelung zu
klinischen Prüfungen von Arzneimitteln bei Nichteinwilligungsfähigen
wie zum Beispiel Komapatienten, Demenzkranken und vor allem Kindern.
Prüfungen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch dann
möglich sein, wenn sie einer Gruppe von Patienten nutzen. Eine dieser
Voraussetzungen ist - wie bisher auch - die Zustimmung der Eltern oder
der gesetzlichen Vertreter der Kinder. Sofern möglich, wird auch die
Zustimmung des Kindes eingeholt.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt bei dieser Neuregelung die besondere
Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen. Bisher durften
klinische Prüfungen an Kindern nur dann durchgeführt werden, wenn dies
für das betroffene - zum Beispiel krebskranke - Kind einen
individuellen Nutzen hatte. Durch die Neuregelung kann nun auch noch
nach Genesung des Kindes die Langzeitwirkung eines Medikaments durch
Blutproben überprüft werden, wenn dies einer Gruppe - etwa anderen
krebskranken Kindern - nutzt. Bei Tests an kranken Kindern muss das
betroffene Kind selbst einen gesundheitlichen Nutzen von dem Test
haben. Immer ist dafür die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Sinn der Regelung ist eine verbesserte Sicherheit bei Medikamenten für
Kinder. Bisher wurden Nutzen und Verträglichkeit eines Medikaments an
freiwilligen Erwachsenen getestet und die Ergebnisse für die
Behandlung von Kindern lediglich abgeleitet - mit allen damit für die
kindlichen Patienten verbundenen Unsicherheitsfaktoren.

Künftig EU-weite Überwachung von unerwünschten Nebenwirkungen

Arzneimittel werden notwendigerweise an einer vergleichsweise geringen
Zahl von Patienten klinisch erprobt, bevor sie zugelassen werden.
Deshalb kann es später bei der Anwendung des Medikaments zu
unerwünschten Arzneimittelwirkungen (kurz: UAW) kommen. Die
Pharmakovigilanz ist daher ein weiterer Schwerpunkt der geplanten
Änderungen im Arzneimittelgesetz. Unter dem Begriff Pharmakovigilanz
versteht man das Zusammenspiel aller Beteiligten bei der Meldung und
Auswertung der auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen. Dabei geht
es hauptsächlich um den Aufbau eines EU-weiten Datenbanksystems, das
den Informationsaustausch über schwerwiegende UAW zwischen den
EU-Mitgliedstaaten sicherstellen soll.

Außerdem soll die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche
verbessert werden, indem eine Kommission Arzneimittel für Kinder und
Jugendliche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
gebildet werden soll. Diese Kommission kann in das Zulassungsverfahren
von Arzneimitteln eingebunden werden, indem sie Stellungnahmen zur
Anwendung dieses Arzneimittels bei Kindern und Jugendlichen abgibt.

Schärfere Vorschriften gegen Arzneimittelfälschungen

Die Änderung des Arzneimittelgesetzes umfasst auch die Problematik von
Arzneimittelfälschungen. Die Herstellung und Verbreitung von
Arzneimitteln, die in ihrer Qualität gemindert sind, wird künftig mit
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Für nicht
zugelassene Arzneimittel zu werben wird verboten. Wenn die
Kennzeichnung eines Arzneimittels in Bezug auf Identität oder Herkunft
falsch ist, darf es nicht mehr hergestellt und verbreitet werden.
  Amt Landhagen / Kepert


Montag, den 20.10.2003
Steuern
Veröffentlicht am: 15.10.2003

Steuern
Keine steuerfreien Zuschläge für Großverdiener

Die Bundesregierung will die geltende Steuerfreiheit von Nacht- und
Feiertagszuschlägen begrenzen - allerdings nur bei hohen und sehr
hohen Einkommen. Die allermeisten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sind von der geplanten Neuregelung deshalb nicht
betroffen, erläuterte der Sprecher des Bundesfinanzministeriums Jörg
Müller die Pläne der Regierung.

Wer nachts oder Wochenende arbeitet und dabei sehr viel verdient (zum
Beispiel Profifußballspieler), soll künftig auf Zuschläge für
dieses hohe Einkommen Steuern zahlen. Steuerfrei sollen künftig nur
noch Zuschläge auf ein Einkommen von bis zu 8.000 Euro monatlich oder
100.000 Euro jährlich sein. Verdiener kleiner und mittlerer Einkommen
brauchen ihre Nacht- und Feiertagszuschläge also auch in Zukunft nicht
zu versteuern.

Hintergrund: Bislang sind Zuschläge für Nachtarbeit bis 25 Prozent der
Ursprungsvergütung und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu
50 Prozent der Ursprungsvergütung steuerfrei. Eine Höchstgrenze für
das berücksichtigungsfähige Grundeinkommen sieht das
Einkommensteuergesetz dabei nicht vor. Bei Einführung dieser
Erleichterungen hatte der Gesetzgeber vor allem Kleinverdiener im
Nacht- und Schichtdienst im Auge. In der jüngeren Vergangenheit waren
jedoch einige Fußball- und andere Sportvereine dazu übergegangen,
ihren Spielern Teile des Gehalts als Zuschläge für Spiele am Abend
oder Wochenende auszuzahlen. Diese Praxis soll nun auf die genannten
Höchstbeträge beschränkt werden.

Die Gesetzesänderung soll jetzt in den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
eingearbeitet werden.
  Amt Landhagen / Kepert


Montag, den 06.05.2002
Der Mensch und sein Hund
Bezug nehmend auf die gehäuften Vorfälle und Anzeigen macht das Ordnungsamt auf
die wichtigsten Verhaltens- und Haltungsvorschriften mit Hunden aufmerksam.

Es ist verboten
1. Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen und
2. Hunde so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum gegen den Willen des Hundehalters
verlassen können.
Wer den Hund außerhalb dese befriedetem Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Dem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers oder einer Anbindehaltung, sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat, zu gewähren. Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

Im Freien
Für das Halten im Freien muss eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden, die so beschaffen ist, dass der Hund sich nicht daran verletzen und trocken liegen kann.
Ebenso muss der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen, hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten können. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmten Boden zur Verfügung stehen.

Zwinger:
Die Größe des Zwingers muss den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht verletzen kann.
Es ist untersagt, den Hund im Zwinger anzubinden.

Anbindehaltung:
Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens 6 Meter lang ist, frei gleiten können und dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens 5 Metern bieten. Er muss ungehindert seine Schutzhütte aufzusuchen, liegen und sich umdrehen können.

Verstöße können mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.

Quellen:
- Tierschutz- Hundeverordnung vom 02.05.2002
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000
  Burgas / Amt Landhagen


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